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4. Änderungssatzung des Zweckverbandes GKD vom 18.12.2001


4. Änderungssatzung vom 18.12.2001
zur Verbandssatzung des Zweckverbandes
Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein/Sieg-Oberberg (GKD)
in der Fassung der Genehmigung vom 6.02.2001

Artikel I

§ 10 Abs. 2, Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

h) die Ernennung, Anstellung, Beförderung und Entlassung aller Beamten sowie der dem höheren Dienst vergleichbaren Angestellten.

§ 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

3) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Anstellung, Beförderung und Entlassung aller Angestellten und Arbeiter, soweit nicht der Verwaltungsausschuss nach § 10 Abs. 2 h) zuständig ist.

§ 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beamte sowie Angestellte und Arbeiter zur Erledigung seiner Aufgaben einstellen. Für die Dienstkräfte des Zweckverbandes finden hinsichtlich der Sozialleistungen die für den Rhein-Sieg-Kreis geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung.

§ 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

4) Die übrigen Bediensteten werden anteilig auf die Verbandsmitglieder verteilt, sofern eine betriebsbedingte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich nicht zulässig ist. Kommt eine Einigung über die Verteilung nicht zustande, werden die Dienstkräfte, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern, in der Reihenfolge der jeweils höchsten Eingruppierung in diesen Gruppen und bei gleicher Einstufung nach der Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens gemäß dem d’Hondt’schen System von den Verbandsmitgliedern auf der Basis der Einwohnerzahlen (letzte Veröffentlichung des LDS NW) übernommen. Die bei Gründung des Zweckverbandes übernommenen und noch nicht ausgeschiedenen Mitarbeiter werden dabei angerechnet.

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehende 4. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg (GKD) wird hiermit gemäß § 20 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV NW 202) öffentlich bekannt gemacht.

Die Änderungen sind anzeigepflichtig i.S.D. § 20 Abs. 2 GkG.

Gemäß § 8 Abs. 4 GkG i.V.m. den §§ 8 und Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekannt VO, SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (FO NW, SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung weise ich auf folgendes hin:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit der Verbandssatzung, der GO NW und der BekanntmVO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet,
oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende 4. Änderungssatzung der Verbandssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in diesem Amtsblatt in Kraft.

Köln, den 6. Februar 2002-02-25

Bezirksregierung Köln
-31.1.6.2-S-gkd-

Im Auftrag
Gez. Bertram

-Abl. Köln 2002 S. 71-

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©2001 civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung . Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2001

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