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3. Änderungssatzung des Zweckverbandes GKD vom 18.12.2000


3. Änderungssatzung vom 18.12.2000
zur Verbandssatzung des Zweckverbandes
Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg
in der Fassung der Genehmigung vom 18.01.2000

Artikel I

§ 19 der Verbandssatzung wird wie folgt gefasst:

§ 19
Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben

1) Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt dem Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung, das sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Der Verbandsvorsteher schlägt den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.

2) Die Verbandsversammlung überträgt dem Rechnungsprüfungsamt eines der Zweckverbandsmitglieder gegen Kostenerstattung folgende Aufgaben nach § 103 GO NW:

a) die dauernde Überwachung der Kasse sowie die Vornahme von Kassenprüfungen (§ 103 Abs. 1 Ziff. 3 GO)

b) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 103 Abs. 1 Ziff. 4 GO). Die Prüfung der ADV-Programme erfolgt mit befreiender Wirkung für alle Verbandsmitglieder und ihrer Einrichtungen.

c) die Prüfung von Vergaben (§ 103 Abs. 1 Ziff. 6 GO)

3) Der Prüfungsplan (Art, Umfang, Personaleinsatz) wird vom beauftragten Rechnungsprüfungsamt aufgestellt. Weitere Rechnungsprüfungsämter von Verbandsmitgliedern sind gegen Kostenerstattung zur Amtshilfe verpflichtet.

Die 3. Änderung der Verbandssatzung wurde der Bezirksregierung in Köln am 27.12.2000 gemäß § 20 Abs. 2 GkG angezeigt. Die Veröffentlichung gem. den §§ 20 Abs. 4 i.V.M. 11 Abs. 1 GkG erfolgt am 12.02.2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, Nr. 7. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ge. $ 11 Abs. 1 S. 2 GkG die Veröffentlichung zu veranlassen ist.

Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 06.02.2001: Aktenzeichen31-1-6-2gkd

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehende 3. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg (GKD) wird hiermit gemäß § 20 Absatz 4 i.V.m. § 29 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV NW 202) öffentlich bekannt gemacht.

Die Änderungen sind anzeigepflichtig i.S.d. § 20 Abs. 2 GkG.

Gemäß § 8 Abs. 4 GkG i.V.m. den §§ 8 und 2 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO, SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (G0 NW, SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung weise ich auf folgendes hin:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit der Verbandssatzung, der G0 NW und der BekanntmVO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b.) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c.) der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende 3. Änderungssatzung der Verbandssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in diesem Amtsblatt (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 7 vom 12.02.2001) in Kraft.

Köln, den 6.2.2001

Bezirksregierung Köln
-31.1.6.2-gkd

Im Auftrag
gez. Bertram

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©2000 civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung . Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2000

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