Öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis 31.12.1997
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb einer gemeinsamen kommunalen Datenverarbeitungszentrale (GKD) und die Prüfung nach §§ 79 Abs. 2, 102 Abs. 1 Nr. 4 GO NW, 42 Abs. 1 Kr0 NW.
Der Rhein-Sieg-Kreis, der Oberbergische Kreis und die Städte und Gemeinden beider Kreise, nachfolgend Beteiligte genannt, schließen gem. §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.4.1961 (SGV. NW. 202) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§ 1
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis verpflichtet sich, alle Aufgaben, soweit sie sich für eine Bearbeitung durch die automatisierte Datenverarbeitung (ADV) eignen, für die Beteiligten durchzuführen.
(2) Die Beteiligten verpflichten sich, die EDV-Anlage für ihre automatisierbaren Aufgaben in Anspruch zu nehmen und ihre interne Arbeitsablauforganisation hierauf abzustellen.
(3) Die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger dieser Aufgaben bleiben unberührt.
(4) Der Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen ergibt sich im einzelnen aus den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2
(1)Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. (1), ist der Rhein-Sieg-Kreis mit Zustimmung des Oberbergischen Kreises berechtigt, entsprechend den Zeit- und Sachplänen (§ 6)
a) unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze einheitliche Verfahren für Ablauforganisation und Programme einzuführen,
b) Arbeitsanleitungen für diese Verfahren verbindlich zu erlassen und
c) eine ausreichende EDV-Anlage anzumieten.
(2) Die Beteiligten haben nach Abstimmung mit den in Abs.
(1) genannten Kreisen die Möglichkeit, ortsspezifische, die übrigen Beteiligten nicht interessierende, Aufgaben eigenständig zu organisieren, zu programmieren und durch die EDV-Anlage gegen gesonderte Kostenerstattung durchführen zu lassen.
§ 3
Die Datenerfassung wird in der Regel zentral vorgenommen.
§ 4
(1) Es wird ein ADV-Arbeitskreis (AK) gebildet, der sich aus
a) den Oberkreisdirektoren des Rhein-Sieg-Kreises und des Oberbergischen Kreises,
b) 7 Hauptgemeindebeamten oder allg. Vertretern aus dem Rhein-Sieg-Kreis,
c) 3 Hauptgemeindebeamten oder allg. Vertretern aus dem Oberbergischen Kreis,
d) dem Leiter der ADV-Abtei'lung beim Rhein-Sieg-Kreis und
e) dem Leiter der ADV-Abteilung beim Oberbergischen Kreis
zusammensetzt.
(2) Die Mitglieder des AK zu Abs. (1) b) werden von den Hauptgemeindebeamten der Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Entsprechendes gilt für die Mitglieder zu Abs. (1) c).
(3) Die Mitglieder des AK haben jeweils einen persönlichen Stellvertreter.
Die Stellvertreter für die beiden Oberkreisdirektoren sind deren allgemeine Vertreter.Die Stellvertreter für die Mitglieder nach Abs. (1) b) und Abs. (1) c) werden von den Hauptgemeindebeamten nach Maßgabe des Abs. (2) aus dem Kreis der Hauptgemeindebeamten und deren allgemeinen Vertretern gewählt.
Die Stellvertreter für die Mitglieder nach Abs. (1) d) und Abs. (1) e) sind deren Vertreter im Amt.
(4) Der AK wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.§ 5Der Ak tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen, ferner dann, wenn mindestens 3 Mitglieder des AK dies verlangen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende ein.
§ 6
(1) Der AK beschließt
a) die Zeit- und Sachpläne für die Umstellung von Sachgebieten auf eine maschinelle Bearbeitung mit den sich hier-
aus ergebenden finanziellen Auswirkungen für mindestens
2 Jahre im voraus,
b) die Formen der Datenübertragung,
c) die Mindestausstattung der Städte und Gemeinden mit Daten-Endgeräten,
d) die Änderungen in der Zuständigkeit der Datenerfassung und
e) über die Nutzung der EDV-Anlage durch Dritte.
(2) Alle Beteiligten erhalten eine Niederschrift über die Beschlüsse des AK.
(3) Gegen die Beschlüsse des AK können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Sitzungsniederschrift die Beteiligten Einwendungen erheben. Verbleibt der AK bei seinem Beschluß, so entscheidet die &127;tor&127;ammlung der Hauptverwaltungsbeamten beider Kreise endgültig.
§ 7
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis und der Oberbergische Kreis stellen, nach Möglichkeit im Verhältnis ihrer Einwohner, entsprechend den Zeit- und Sachplänen das Personal für die Organisation, die Programmierung und den technischen Betrieb zur Verfügung.
(2) Die für den Betrieb des Rechenzentrums benötigten Arbeitsmittel werden vom Rhein-Sieg-Kreis beschafft und bleiben dessen Eigentum.
§ 8
Der Rhein-Sieg-Kreis und der Oberbergische Kreis weisen die ihnen entstehenden Kosten der ADV in einem besonderen Abschnitt ihrer Haushaltspläne nach.
§ 9
(1) Die Personalkosten für die Organisation und Programmierung werden unmittelbar von den Kreisen getragen,
(2) Alle übrigen Kosten, mit Ausnahme der Kosten nach Abs, (5) werden nach Abzug der Leistungen Dritter auf der Grundlage der Einwohnerzahl auf die beiden Kreise verteilt.
(3) Jeder Kreis trägt 1/5 seiner Kosten nach Abs. (2).
(4) Der Restbetrag wird in beiden Kreisen getrennt entsprechend der Einwohnerzahl auf die übrigen Beteiligten umgelegt.
(5) Die Kosten für die Datenerfassungsgeräte oder Daten-Endgeräte werden vom Benutzer getragen, soweit sie nicht für zentrale Aufgaben eingesetzt werden.
(6) Für die Berechnung der Anteile gilt die vom Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.12. des Vorjahres,
(7) Die Abrechnung, die endgültige Kostenverteilung und Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgen nach Ablauf des Haushaltsjahres.
§ 10
(1) Die Prüfung nach § 102 Abs.&127;1 Nr. 4 GO wird von dem Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises übernommen.
(2) Der Prüfungsplan (Art, Umfang, Zeit, Personaleinsatz) wird vom RPA des Rhein-Sieg-Kreises im Einvernehmen mit dem RPA des Oberbergischen Rreises aufgestellt. Auf Verlangen eines Beteiligten kann dessen RPA an den Prüfungen teilnehmen.
(3) Die Prüfungsergebnisse werden den Beteiligten bekanntgegeben.
§ 11
Für Wahlen und Abstimmungen gilt § 35 GO sinngemäß.
§ 12
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen Einzelverträge.
§ 13
(1) Diese Vereinbarung kann erstmals zum 31,12.1979 gekündigt werden. Die Kündigung wird erst zum Ende des übernächsten Rechnungsjahres nach Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung bei dem Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises wirksam.
(2) Sofern diese Vereinbarung vom Rhein-Sieg-Kreis gekündigt wird, muß die Kündigungserklärung den Beteiligten in den Fristen nach Abs . ( 1 ) zugehen.
(3) Bei Kündigung werden auf Verlangen die dem ausscheidenden Beteiligten zustehenden Programme und Datenbestände ausgehändigt.
§ 14
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am 1.1.1974 in Kraft.