2. Änderungssatzung des Zweckverbandes GKD vom 21.12.1999
2. Änderungssatzung vom 21.12.1999
zur Verbandssatzung des Zweckverbandes
Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg
in der Fassung der Genehmigung vom 26.01.1999
Artikel I
In § 2 Abs. 3 wird "Rechnungsjahr" durch "Wirtschaftsjahr" ersetzt.
In § 3 Abs. 1 entfallen die Sätze 2 und 3.
In § 5 werden folgende Absätze 2) und 3) eingefügt:
"2) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigVO NW) sinngemäß Anwendung.
3) Die Aufgaben des Werkausschusses werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen."
Die Absätze 2) und 3) in der bisherigen Fassung der Verbandssatzung bleiben als Absätze 4) und 5) inhaltlich unverändert.
Bekanntmachungsvermerk
Die vorstehende 2. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg (GKD) wird hiermit gemäß § 20 Absatz 4 i.V.m. § 29 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zur Zeit geltenden fassung (SGV NW 202) öffentlich bekanntgemacht.
Die Änderungen sind anzeigepflichtig i.S.d. § 20 Abs. 2 GkG.
Gemäß § 8 Abs. 4 GkG i.V.m. den §§ 8 und 2 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO, SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (G0 NW, SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung weise ich auf folgendes hin:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit der Verbandssatzung, der G0 NW und der BekanntmVO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b.) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c.) der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandetoder
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende 2. Änderungssatzung der Verbandssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in diesem Amtsblatt (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 5 vom 31.01.2000) in Kraft.
Köln, den 18.01.2000
Bezirksregierung Köln
-31.1.6.2-S-gkd
Im Auftrag
gez. Bertram