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1. Änderungssatzung des Zweckverbandes GKD vom 25.01.1999


1. Änderungssatzung vom 25.01.1999
zur Verbandssatzung des Zweckverbandes
Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg
in der Fassung der Genehmigung vom 12.12.1997

Aufgrund der §§ 7, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S.621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV NW S.430) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg am 18.12.1998 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
Der Zweckverband vermittelt Leistungen und Service auf dem Gebiet der Sprachkommunikation.
In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:
Die Vermittlung von Leistungen und Service auf dem Gebiet der Sprachkommunikation kann der Zweckverband auch für öffentlich- rechtliche Körperschaften und Dritte, die Träger kommunaler Aufgaben sind, in der Region erbringen.

Genehmigung

Die vorstehende, von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg am 18.12.1998 beschlossene 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 12.12.1997 wird hiermit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2 5. 11 .1997 (GV.NW.S.430), aufsichtsbehördlich genehmigt und gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. 5 11 Abs. 1 Satz 1 GkG öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 8 Abs. 4 GkG i.V.m. den §§ 8 und 2 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) in der zur Zeit geltenden Fassung (GV NW S.244) sowie § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (Kr0 NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.646) weise ich auf folgendes hin:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit der Verbandssatzung, der Kr0 NW und der BekanntmVO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c.) der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet,

oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende 1. Änderungssatzung der Verbandssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in diesem Amtsblatt in Kraft.

Köln, den 26.01.1999
Bezirksregierung Köln
-31.1.6.2-S-gkd

Im Auftrag
gez. Bertram

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©1999 civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung . Letzte Aktualisierung: 25. Januar 1999

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